Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
E. 2 Die Beschwerdekammer erwog zur Aufhebung der ersten Nichtanhand- nahmeverfügung (BEK 2024 84 vom 9. April 2024 E. 3.b): Die Staatsanwaltschaft befasst sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem angezeigten Sachverhalt, wonach vorliegend eine gesetz- lich verbotene Übertragung von Informationen über den Bezug von Er- gänzungsleistungen stattgefunden habe. Auch erwägt sie in rechtlicher Hinsicht nicht, ob Art. 69f RTVG (insbesondere auch Abs. 3 dieser Be- stimmung) über Art. 9 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 61 lit. b DSG auf den ver- zeigten Sachverhalt anwendbar sei. Folgedessen vermag die Staatsan- waltschaft mit der angefochtenen Verfügung keine offensichtliche Straflo- sigkeit des verzeigten Vorfalles darzutun.
Kantonsgericht Schwyz 3
a) Der Beschwerdeführer schliesst aufgrund der Frankatur der Verfügung betreffend die Aufhebung der Befreiung von der Haushaltsabgabe für Radio und Fernsehen bei Bezug von Ergänzungsleistungen vom 28. September 2023 (U-act. 8.1.002), dass das entsprechende Schreiben nicht am Sitz der Beschwerdegegnerin, sondern unzulässigerweise durch einen externen Druckdienstleister in Zürich-Mülligen bearbeitet worden sei. Die Staatsanwalt- schaft hingegen verneint inzwischen einen hinreichenden Anfangsverdacht, weil vom Ort der Übergabe eines Schreibens an die Post nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden könne, wo und von wem die inkriminierte Verfü- gung betreffend die Aufhebung der Befreiung von der Haushaltsabgabe für Radio und Fernsehen bei Bezug von Ergänzungsleistungen verfasst worden sei (angef. Verfügung E. 6). Indes hält der Beschwerdeführer dafür, die An- nahme der Staatsanwaltschaft sei abwegig, die Beschwerdegegnerin mit ihren wenigen Mitarbeitern würde Korrespondenz bezüglich der Befreiung von der Haushaltsabgabe für Bezüger von Ergänzungsleistungen an ihrem Sitz aus- drucken und zur Postaufgabe mehr als 40 Minuten ins 54 km entfernte Post- zentrum Zürich-Mülligen transportieren. Ferner sei es willkürlich anzunehmen, ein rechtswidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin wäre längst ruchbar geworden.
b) Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsver- dacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (BEK 2021 113 vom 19. November 2021 E. 5.a m.H. u.a. auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass am Ort der Übergabe von Sendun- gen an die Post die entsprechenden Personendaten bearbeitet werden. Eben- so wenig kann aus dem Umstand, dass dieser Ort nicht mit dem Sitz der Be- schwerdegegnerin identisch ist, darauf geschlossen werden, dass ein externer
Kantonsgericht Schwyz 4 Dienstleister nach Art. 9 Abs. 1 und 2 DSG i.V.m. Art. 69f Abs. 3 RTVG un- zulässige Einsicht in die verschickten Personendaten erhält. Hinzu kommt vorliegend, dass überhaupt keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass unbefugte Dritte in die Post Einblick nahmen. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Entfernung des Postaufgabeortes vom Sitz der Beschwerdegeg- nerin annimmt, es müsse ein externer Dienstleister die Personendaten bear- beitet haben, erweist sich diese Annahme daher als blosse Vermutung. Sie vermag trotz der nicht unerheblichen Distanz zwischen Sitz und Postaufgabe- ort keinen hinreichenden Anfangsverdacht auf konkretes strafbares Verhalten zu begründen. Insofern ist kein Sachverhalt ersichtlich, der den Straftatbe- stand von Art. 61 lit. b DSG erfüllen könnte und ist die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegne- rin 2 (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 25. Juli 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 24. Juli 2025 BEK 2025 26 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. Verantwortliche der C.________ AG, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2025, SU 2024 2081);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Strafanzeige „gegen Verantwortliche der C.________ AG“ vom
26. Februar 2024 verzeigte A.________ unbekannte Angestellte dieser Ge- sellschaft, namentlich alle im Handelsregisteramt Schwyz eingetragenen Ka- derleute et al. wegen Verstosses gegen Art. 61 lit. b DSG durch verbotene Weitergabe von Daten, die Rückschlüsse auf Massnahmen der sozialen Hilfe einer Person zulassen (U-act. 8.1.001). Die Beschwerdekammer hob mit Be- schluss vom 12. September 2024 in Gutheissung seiner Beschwerde die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2024 auf (BEK 2024 84). Am 30. Januar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft erneut kei- ne Strafuntersuchung anhand. Dagegen beschwert sich der Strafanzeigeer- statter wiederum beim Kantonsgericht. Er beantragt, diese Verfügung wegen Verstosses gegen das Willkürverbot und wegen Rechtsverweigerung aufzu- heben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, umgehend ein Verfahren zu eröffnen und dieses beförderlich voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft ver- langt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, verzichtet jedoch auf Ge- genbemerkungen und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfü- gung sowie die Untersuchungsakten (KG-act. 1).
2. Die Beschwerdekammer erwog zur Aufhebung der ersten Nichtanhand- nahmeverfügung (BEK 2024 84 vom 9. April 2024 E. 3.b): Die Staatsanwaltschaft befasst sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem angezeigten Sachverhalt, wonach vorliegend eine gesetz- lich verbotene Übertragung von Informationen über den Bezug von Er- gänzungsleistungen stattgefunden habe. Auch erwägt sie in rechtlicher Hinsicht nicht, ob Art. 69f RTVG (insbesondere auch Abs. 3 dieser Be- stimmung) über Art. 9 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 61 lit. b DSG auf den ver- zeigten Sachverhalt anwendbar sei. Folgedessen vermag die Staatsan- waltschaft mit der angefochtenen Verfügung keine offensichtliche Straflo- sigkeit des verzeigten Vorfalles darzutun.
Kantonsgericht Schwyz 3
a) Der Beschwerdeführer schliesst aufgrund der Frankatur der Verfügung betreffend die Aufhebung der Befreiung von der Haushaltsabgabe für Radio und Fernsehen bei Bezug von Ergänzungsleistungen vom 28. September 2023 (U-act. 8.1.002), dass das entsprechende Schreiben nicht am Sitz der Beschwerdegegnerin, sondern unzulässigerweise durch einen externen Druckdienstleister in Zürich-Mülligen bearbeitet worden sei. Die Staatsanwalt- schaft hingegen verneint inzwischen einen hinreichenden Anfangsverdacht, weil vom Ort der Übergabe eines Schreibens an die Post nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden könne, wo und von wem die inkriminierte Verfü- gung betreffend die Aufhebung der Befreiung von der Haushaltsabgabe für Radio und Fernsehen bei Bezug von Ergänzungsleistungen verfasst worden sei (angef. Verfügung E. 6). Indes hält der Beschwerdeführer dafür, die An- nahme der Staatsanwaltschaft sei abwegig, die Beschwerdegegnerin mit ihren wenigen Mitarbeitern würde Korrespondenz bezüglich der Befreiung von der Haushaltsabgabe für Bezüger von Ergänzungsleistungen an ihrem Sitz aus- drucken und zur Postaufgabe mehr als 40 Minuten ins 54 km entfernte Post- zentrum Zürich-Mülligen transportieren. Ferner sei es willkürlich anzunehmen, ein rechtswidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin wäre längst ruchbar geworden.
b) Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsver- dacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (BEK 2021 113 vom 19. November 2021 E. 5.a m.H. u.a. auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass am Ort der Übergabe von Sendun- gen an die Post die entsprechenden Personendaten bearbeitet werden. Eben- so wenig kann aus dem Umstand, dass dieser Ort nicht mit dem Sitz der Be- schwerdegegnerin identisch ist, darauf geschlossen werden, dass ein externer
Kantonsgericht Schwyz 4 Dienstleister nach Art. 9 Abs. 1 und 2 DSG i.V.m. Art. 69f Abs. 3 RTVG un- zulässige Einsicht in die verschickten Personendaten erhält. Hinzu kommt vorliegend, dass überhaupt keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass unbefugte Dritte in die Post Einblick nahmen. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Entfernung des Postaufgabeortes vom Sitz der Beschwerdegeg- nerin annimmt, es müsse ein externer Dienstleister die Personendaten bear- beitet haben, erweist sich diese Annahme daher als blosse Vermutung. Sie vermag trotz der nicht unerheblichen Distanz zwischen Sitz und Postaufgabe- ort keinen hinreichenden Anfangsverdacht auf konkretes strafbares Verhalten zu begründen. Insofern ist kein Sachverhalt ersichtlich, der den Straftatbe- stand von Art. 61 lit. b DSG erfüllen könnte und ist die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden.
3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die gestützt auf Art. 425 StPO herabgesetzten Kosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit er die un- entgeltliche Rechtspflege beantragt, umfasst der verfassungsrechtliche An- spruch nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten gene- rell befreit zu werden, so dass Art. 29 Abs. 3 BV mit Abschluss des Be- schwerdeverfahrens einer Kostenauflage (Art. 421 Abs. 2 lit. c StPO) nicht entgegensteht (BEK 2025 57 vom 15. Mai 2025 E. 4 m.H.). Zudem macht der Beschwerdeführer keine Zivilansprüche geltend, weshalb ohnehin kein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht (Art. 136 Abs. 1 StPO; CAN 3- 14 Nr. 62; BGer 1B_310/2017 = Pra 2018 Nr. 35);-
Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegne- rin 2 (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 25. Juli 2025 amu